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ERNAS HAUS
Martin und Peter Winder
Sebas­ti­an­straße 12
6850 Dorn­birn
Österreich

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Konzept, Design und Programmierung
Bern­hard Hafele und Adam Bich­ler, vier­ge­stal­ten

Konzept und Text
Karin Gulden­schuh

Foto­gra­fie
Darko Todo­ro­vic

Archi­tek­tur
Lude­scher + Lutz

Icons (Anfra­ge­for­mu­lar)
Llisole, noun project

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Beginn und Ende der Beherbergung 

4.1 Der Vertrags­part­ner hat das Recht, so der Beher­ber­ger keine andere Bezugs­zeit anbie­tet, die gemie­te­ten Räume ab 16.00 Uhr des verein­bar­ten Tages („Ankunfts- tag“) zu bezie­hen. 4.2 Wird ein Zimmer erst­ma­lig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genom­men, so zählt die vorher­ge­gan­gene Nacht als erste Über­nach­tung. 4.3 Die gemie­te­ten Räume sind durch den Vertrags­part­ner am Tag der Abreise bis 12.00 Uhr frei­zu­ma­chen. Der Beher­ber­ger ist berech­tigt, einen weite­ren Tag in Rech­nung zu stel­len, wenn die gemie­te­ten Räume nicht frist­ge­recht frei­ge­macht sind.

§ 2 Rück­tritt vom Beher­ber­gungs­ver­trag – Stor­no­ge­bühr Rück­tritt durch den Beherberger 

5.1 Sieht der Beher­ber­gungs­ver­trag eine Anzah­lung vor und wurde die Anzah­lung vom Vertrags­part­ner nicht frist­ge­recht geleis­tet, kann der Beher­ber­ger ohne Nach­frist vom Beher­ber­gungs­ver­trag zurück­tre­ten. 5.2 Falls der Gast bis 18.00 Uhr des verein­bar­ten Ankunfts­ta­ges nicht erscheint, be- steht keine Beher­ber­gungs­pflicht, es sei denn, dass ein späte­rer Ankunfts­­­zeit- punkt verein­bart wurde. 5.3 Hat der Vertrags­part­ner eine Anzah­lung (siehe 3.3) geleis­tet, so blei­ben dage­gen die Räum­lich­kei­ten bis spätes­tens 12.00 Uhr des dem verein­bar­ten Ankunfts­ta­ges folgen­den Tag reser­viert. Bei Voraus­zah­lung von mehr als vier Tagen, endet die Beher­ber­gungs­pflicht ab 18 Uhr des vier­ten Tages, wobei der Ankunfts­tag als erster Tag gerech­net wird, es sei denn, der Gast gibt einen späte­ren Ankunfts­tag bekannt. 5.4 Bis spätes­tens 3 Monate vor dem verein­bar­ten Ankunfts­tag des Vertrags­part­ners kann der Beher­ber­gungs­ver­trag durch den Beher­ber­ger, aus sach­lich gerech­t­­fer- tigten Grün­den, es sei denn, es wurde etwas ande­res verein­bart, durch einsei­tige Erklä­rung aufge­löst werden.

§ 3 Beginn und Ende der Beherbergung 

4.1 Der Vertrags­part­ner hat das Recht, so der Beher­ber­ger keine andere Bezugs­zeit anbie­tet, die gemie­te­ten Räume ab 16.00 Uhr des verein­bar­ten Tages („Ankunfts- tag“) zu bezie­hen. 4.2 Wird ein Zimmer erst­ma­lig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genom­men, so zählt die vorher­ge­gan­gene Nacht als erste Über­nach­tung. 4.3 Die gemie­te­ten Räume sind durch den Vertrags­part­ner am Tag der Abreise bis 12.00 Uhr frei­zu­ma­chen. Der Beher­ber­ger ist berech­tigt, einen weite­ren Tag in Rech­nung zu stel­len, wenn die gemie­te­ten Räume nicht frist­ge­recht frei­ge­macht sind.

§ 4 Rück­tritt vom Beher­ber­gungs­ver­trag – Stor­no­ge­bühr Rück­tritt durch den Beherberger 

5.1 Sieht der Beher­ber­gungs­ver­trag eine Anzah­lung vor und wurde die Anzah­lung vom Vertrags­part­ner nicht frist­ge­recht geleis­tet, kann der Beher­ber­ger ohne Nach­frist vom Beher­ber­gungs­ver­trag zurück­tre­ten. 5.2 Falls der Gast bis 18.00 Uhr des verein­bar­ten Ankunfts­ta­ges nicht erscheint, be- steht keine Beher­ber­gungs­pflicht, es sei denn, dass ein späte­rer Ankunfts­­­zeit- punkt verein­bart wurde. 5.3 Hat der Vertrags­part­ner eine Anzah­lung (siehe 3.3) geleis­tet, so blei­ben dage­gen die Räum­lich­kei­ten bis spätes­tens 12.00 Uhr des dem verein­bar­ten Ankunfts­ta­ges folgen­den Tag reser­viert. Bei Voraus­zah­lung von mehr als vier Tagen, endet die Beher­ber­gungs­pflicht ab 18 Uhr des vier­ten Tages, wobei der Ankunfts­tag als erster Tag gerech­net wird, es sei denn, der Gast gibt einen späte­ren Ankunfts­tag bekannt. 5.4 Bis spätes­tens 3 Monate vor dem verein­bar­ten Ankunfts­tag des Vertrags­part­ners kann der Beher­ber­gungs­ver­trag durch den Beher­ber­ger, aus sach­lich gerech­t­­fer- tigten Grün­den, es sei denn, es wurde etwas ande­res verein­bart, durch einsei­tige Erklä­rung aufge­löst werden.

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