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ERNAS HAUS
Martin und Peter Winder
Sebas­tianstraße 12
6850 Dorn­birn
Austria

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Concept, Design and Coding
Bern­hard Hafele und Adam Bich­ler, viergestal­ten

Concept and Text
Karin Gulden­schuh

Photog­ra­phy
Darko Todor­ovic

Archi­tec­ture
Lude­scher + Lutz

Icons (request Form)
Llisole, noun project

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Beginn und Ende der Beherbergung 

4.1 Der Vertragspart­ner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit anbi­etet, die gemieteten Räume ab 16.00 Uhr des vere­in­barten Tages („Ankun­fts- tag“) zu beziehen. 4.2 Wird ein Zimmer erst­ma­lig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genom­men, so zählt die vorherge­gan­gene Nacht als erste Über­nach­tung. 4.3 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspart­ner am Tag der Abreise bis 12.00 Uhr freizu­machen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weit­eren Tag in Rech­nung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht frist­gerecht freigemacht sind.

§ 2 Rück­tritt vom Beherber­gungsver­trag – Stornogebühr Rück­tritt durch den Beherberger 

5.1 Sieht der Beherber­gungsver­trag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspart­ner nicht frist­gerecht geleis­tet, kann der Beherberger ohne Nach­frist vom Beherber­gungsver­trag zurück­treten. 5.2 Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vere­in­barten Ankun­ft­stages nicht erscheint, be- steht keine Beherber­gungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankun­ft­szeit- punkt vere­in­bart wurde. 5.3 Hat der Vertragspart­ner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleis­tet, so bleiben dage­gen die Räum­lichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vere­in­barten Ankun­ft­stages folgen­den Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die Beherber­gungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankun­ft­stag als erster Tag gerech­net wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankun­ft­stag bekannt. 5.4 Bis spätestens 3 Monate vor dem vere­in­barten Ankun­ft­stag des Vertragspart­ners kann der Beherber­gungsver­trag durch den Beherberger, aus sach­lich gerecht­fer- tigten Grün­den, es sei denn, es wurde etwas anderes vere­in­bart, durch einseit­ige Erklärung aufgelöst werden.

§ 3 Beginn und Ende der Beherbergung 

4.1 Der Vertragspart­ner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit anbi­etet, die gemieteten Räume ab 16.00 Uhr des vere­in­barten Tages („Ankun­fts- tag“) zu beziehen. 4.2 Wird ein Zimmer erst­ma­lig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genom­men, so zählt die vorherge­gan­gene Nacht als erste Über­nach­tung. 4.3 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspart­ner am Tag der Abreise bis 12.00 Uhr freizu­machen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weit­eren Tag in Rech­nung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht frist­gerecht freigemacht sind.

§ 4 Rück­tritt vom Beherber­gungsver­trag – Stornogebühr Rück­tritt durch den Beherberger 

5.1 Sieht der Beherber­gungsver­trag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspart­ner nicht frist­gerecht geleis­tet, kann der Beherberger ohne Nach­frist vom Beherber­gungsver­trag zurück­treten. 5.2 Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vere­in­barten Ankun­ft­stages nicht erscheint, be- steht keine Beherber­gungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankun­ft­szeit- punkt vere­in­bart wurde. 5.3 Hat der Vertragspart­ner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleis­tet, so bleiben dage­gen die Räum­lichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vere­in­barten Ankun­ft­stages folgen­den Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die Beherber­gungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankun­ft­stag als erster Tag gerech­net wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankun­ft­stag bekannt. 5.4 Bis spätestens 3 Monate vor dem vere­in­barten Ankun­ft­stag des Vertragspart­ners kann der Beherber­gungsver­trag durch den Beherberger, aus sach­lich gerecht­fer- tigten Grün­den, es sei denn, es wurde etwas anderes vere­in­bart, durch einseit­ige Erklärung aufgelöst werden.

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